§ 1 Allgemeines, Vertragsschluss
(1) Alle Bestellungen der Landesvereinigung der Milchwirtschaft NRW e.V. (nachfolgend: Landesvereinigung) werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile
- das Auftragsschreiben mit allen Anlagen dazu
(z.B. Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen)
- diese Einkaufsbedingungen
- die Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B), die der Auftragnehmer bei uns zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten einsehen kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder andere, von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von der Landesvereinigung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
(2) Die Landesvereinigung kann die Bestellung widerrufen, ohne dass hierdurch Kosten entstehen, sofern ihr nicht innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung beim Auftragnehmer die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zugegangen ist.
(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die Landesvereinigung ihre Mittel zu einem großen Teil durch Zuwendungen aus dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen erhält. Diese Zuwendungen stehen unter dem Vorbehalt nachträglicher Kürzungen. Kommt es zu Mittelkürzungen, so kann dies Auswirkungen auf bereits vergebene Aufträge haben.
§ 2 Lieferzeit, Lieferverzug, Folgen
(1) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es auf deren Eingang an dem von der Landesvereinigung angegeben Bestimmungsort an.
(2) Soweit in der Bestellung keine anderen Zeiten genannt sind, können Lieferungen ausschließlich werktags (nur montags bis freitags; nicht jedoch an gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr im Wareneingangsbereich der Landesvereinigung am Erfüllungsort erfolgen.
(3) Befindet sich der Auftragnehmer im Lieferverzug und ist eine von der Landesvereinigung gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist die Landesvereinigung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Landesvereinigung kann jedoch auch nach Ablauf der Nachfrist weiterhin auf Erfüllung bestehen und daneben den Verzugsschaden geltend machen. Bei Fixterminen gilt dies ohne Nachfrist.
(4) Sofern sich der Auftragnehmer mit einer Teillieferung in Verzug befindet, kann die Landesvereinigung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht.
(5) Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so unterrichtet der Auftragnehmer die Landesvereinigung unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
§ 3 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Verpackung
(1) Erfüllungsort ist die im Vertrag angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, die Geschäftsstelle der Landesvereinigung.
(2) Mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Landesvereinigung über.
§ 4 Annahme von Warenlieferungen
(1) Die Entgegennahme einer Ware durch die von der Landesvereinigung mit der Entgegennahme beauftragte Person stellt keine vorbehaltlose Annahme dar.
(2) Transportverpackungen sind auf Kosten des Auftragnehmers zurückzunehmen. Anderenfalls behält sich Landesvereinigung vor, die Kosten für die Verwertung der bei der Landesvereinigung verbleibenden Verpackungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
§ 5 Preise, Rechnungen, Liefer-/ Leistungsscheine und Zahlungen
(1) Die vereinbarten Preise sind feste Preise, die alle Leistungen des Auftragnehmers inklusive Fracht, Verpackung oder sonstige Kosten und auch die Kosten einer etwaigen Rücksendung an den Auftragnehmer abgelten, soweit die Rücksendung nicht auf einer von der Landesvereinigung durch Pflichtverletzung herbeigeführten Vertragsauflösung beruht.
(2) Jeder Lieferung/Leistung ist ein Lieferschein/Leistungsnachweis durch den Auftragnehmer beizufügen.
(3) Rechnungen sind mit der Bestellnummer der Landesvereinigung zu versehen. Außerdem sind auf Rechnungen die IBAN, BIC, Rechnungs- und Steuernummer des Auftragnehmers anzugeben. Darüber hinaus ist die Bestellnummer auf sämtlichen Lieferscheinen/Leistungsnachweisen sowie bei etwaigem Schriftverkehr aufzuführen. Fehlt die Bestellnummer, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Landesvereinigung zu vertreten.
(4) Zahlungen für Waren und Leistungen sind 30 Tage nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer prüffähigen Rechnung bei der Landesvereinigung fällig. Als Zahlungstag gilt der Buchungstag des Zahlungsabgangs bei der Landesvereinigung bzw. von dem Konto der Landesvereinigung.
§ 6 Einhaltung der Vorgaben des Tariftreuegesetzes NRW und des Standes der Technik
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sein Unternehmen den darauf anwendbaren Vorschriften des Tariftreuegesetzes NRW entspricht. Er verpflichtet sich, die danach erforderlichen Eigenerklärungen der Landesvereinigung gegenüber abzugeben.
(2) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen dem aktuellen Stand der Technik, den gesetzlichen Bestimmungen und den Empfehlungen der Behörden oder Fachverbände entsprechen.
(3) Bei wiederkehrendem Bezug von Leistungen und Waren wird der Auftragnehmer die Landesvereinigung unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald sich der Liefergegenstand etwa aufgrund veränderter Materialien, Fertigungs- oder Programmiertechniken ändert. In dem Schreiben sind Art und Umfang der Änderungen darzulegen.
(4) Eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der dem Auftragnehmer obliegenden vertraglichen Pflichten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Landesvereinigung.
§ 7 Gewährleistungsrechte der Landesvereinigung, Recht zu Kündigung und Rücktritt
(1) Die Landesvereinigung hat alle gesetzlichen Kündigungs-, Rücktritts- und sonstigen Vertragslösungsrechte.
(2) Die Landesvereinigung kann nach vorheriger Anhörung des Auftragnehmers den Vertrag fristlos kündigen bzw. davon zurücktreten, wenn der Auftragnehmer einer Person, die auf der Seite der Landesvereinigung als Angestellte oder in anderer Funktion mit Anbahnung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befasst ist, mit Rücksicht auf diese Eigenschaft einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, der dasjenige übersteigt, was an Getränken oder ähnlichen Kleinigkeiten bei solchen geschäftlichen Kontakten anzubieten und anzunehmen den allgemeinen Regeln der Höflichkeit entspricht. Einer Person, die auf der Seite der Landesvereinigung als Angestellte oder in anderer Funktion mit Anbahnung, Abschluss oder Durchführung des Vertrages befasst ist, stehen die solchen Personen nahestehenden Personen (§ 138 InsO) gleich. Diese Rechte der Landesvereinigung bestehen auch, wenn der Vorteil nicht vom Auftragnehmer, sondern von einer auf Seiten des Auftragnehmers tätigen Person angeboten, versprochen oder gewährt wird.
(3) Die Landesvereinigung hat alle gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
(4) Die Landesvereinigung kann im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Waren nach ihrer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Unter den Voraussetzungen des § 637 BGB sowie bei besonderer Eilbedürftigkeit, etwa bei Gefahr im Verzug, ist die Landesvereinigung – auch im Rahmen von Kaufverträgen – berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen oder sich auf Kosten des Auftragnehmers bei einem Dritten einzudecken. Die Landesvereinigung kann mangelhafte Lieferungen auf Rechnung und Gefahr sowie im Namen des Auftragnehmers einlagern. Hiervon wird die Landesvereinigung den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten.
(5) Der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit diese bei der Landesvereinigung anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Wiedereinbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
(6) Die von der Landesvereinigung gewählte Art der Nacherfüllung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, sofern die Kosten der gewählten Nacherfüllung den ursprünglichen Kaufpreis der mangelhaften Ware nicht um mehr als das Dreifache übersteigt.
(7) Soweit die Landesvereinigung im Wege der Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden sollte und der eingetretene Produkthaftungsschaden durch den Fehler eines vom Auftragnehmer gelieferten Teilproduktes entstanden ist, ist der Auftragnehmer der Landesvereinigung zum Ersatz des festgestellten Schadens verpflichtet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen.
(8) Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch seine Lieferung verursacht wurde, der Fehler erst durch die Konstruktion bzw. die Verarbeitung bei der Landesvereinigung entstanden ist oder auf deren falschen Anleitungen beruht.
(9) Die Gewährleistungsansprüche der Landesvereinigung verjähren 3 Jahre nach Gefahrübergang bzw. Abnahme.
§ 8 Schutzrechte Dritter
(1) Der Auftragnehmer garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung keine Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Landesvereinigung von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Landesvereinigung aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§ 9 Übertragung von Schutzrechten
(1) Erwerb von Erstellungsleistungen (z.B. urheberrechtsfähige Leistungsergebnisse, Individualsoftware, vom Auftragnehmer erstelltes Lehrmaterial, Werbematerial):
a) Der Auftragnehmer räumt der Landesvereinigung im Rahmen des jeweiligen Vertragszwecks das ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle im Rahmen von Erstellungsleistungen sowie sonstigen Leistungen erbrachten Arbeitsergebnisse, einschließlich der sich darauf beziehenden Unterlagen und Datenträger, und das bei der Auftragsdurchführung entstandene geistige Eigentum oder Know-how auf sämtliche bekannte und unbekannte Arten zu nutzen und zu verwerten. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten, wobei alle vorgenannten Nutzungsrechte insbesondere auch die Nutzung im Internet einschließen. Alle Arbeitsergebnisse werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum der Landesvereinigung.
b) Die Landesvereinigung ist frei, ohne Zustimmung des Auftragnehmers hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumter Rechte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
c) Nach erfolgter Abnahme bzw. Übergabe/Bereitstellung kann die Landesvereinigung jederzeit vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser sämtliche Originale und Kopien der Dokumentationen und der sonstigen entstandenen Unterlagen, insbesondere Disketten und sonstige Datenträger, sowie Quellcodes herausgibt und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichert. Die Weiterverwendung von Ergebnissen und Teilergebnissen für anderweitige Entwicklungen oder Weiterentwicklungen durch den Auftragnehmer bedarf der schriftlichen Zustimmung der Landesvereinigung.
(2) Erwerb von Standardsoftware:
a) Die Landesvereinigung erhält mit Überlassung der Software das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich unbefristete und räumlich unbeschränkte Recht, die Software im Rahmen ihres Rechenzentrumsbetriebes für eigene und fremde Zwecke zu nutzen. Die Landesvereinigung darf die Software im lizenzierten Umfang auf jeder beliebigen Hardware einsetzen. Die Nutzungsrechte sind insbesondere nicht auf Hardware mit einer bestimmten CPU oder Leistungsfähigkeit beschränkt, Die Nutzungsrechte umfassen auch das Recht zur Nutzung der Software im Netzwerk-, Multiprozessor- und Sysplex-Betrieb. Die Landesvereinigung darf die Software zu Testzwecken auf einem Testsystem kostenfrei nutzen und hierfür, soweit notwendig, vervielfältigen.
b) Die Landesvereinigung ist berechtigt, von jedem lizenzierten Vervielfältigungsstück der Software eine Sicherungskopie zu erstellen und die Software zu Zwecken der Totalsicherung ihrer Systeme zu vervielfältigen. Sie hat das Recht, die Software aus Gründen der Hochverfügbarkeit und/oder Datensicherheit, zu Zwecken der Plattenspiegelung und/oder für RAID-Sicherheitsmaßnahmen zu vervielfältigen und die Software bei Störung der produktiven Systeme vorübergehend parallel auf einem Ausfall-System (Fall-Back-System/K Fall) einzusetzen.
c) Die Landesvereinigung darf die erworbene Software auch ohne Zustimmung an einen Dritten veräußern oder an diesen unentgeltlich weitergeben, und zwar einschließlich der Dokumentationen und des sonstigen Begleitmaterials. Voraussetzung dafür ist, dass die Landesvereinigung dem Dritten das Begleitmaterial zur Software übergibt, die Installationen der Software auf ihren Systemen löscht und nicht dem Dritten übergebene Sicherheitskopien vernichtet.
§ 10 Gemietete Gegenstände
Vermietet der Auftragnehmer Gegenstände an die Landesvereinigung, so ist er verpflichtet, diese Gegenstände gegen typische Risiken und Schäden (etwa Blitz, Hagel, Sturm, Feuer, Wasser und Einbruch) auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Die Landesvereinigung trifft keine Pflicht zum Abschluss solcher Versicherungen.
§ 11 Gefahr-, Umwelt- und Brandschutzanforderungen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, der Landesvereinigung nur Waren oder Leistungen zu liefern, die frei von verbotenen Halogenen und Halogenverbindungen sind und keine besorgniserregenden Substanzen (SVHC) gem. Anhang XIV der VO (EG) 1907/2006 enthalten. Ist der Auftragnehmer hierzu nicht in der Lage, hat er die Landesvereinigung unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung Chemikalien oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu liefern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das Sicherheitsdatenblatt (Anhang II VO (EG) 1907/2006) zur Verfügung zu stellen.
(2) Maschinen und technische Arbeitsmittel sind mit einer Betriebsanleitung und allen erforderlichen Konformitätserklärungen sowie, falls erforderlich, einer CE-Kennzeichnung zu liefern. Sie müssen außerdem allen sicherheitstechnischen Regelungen entsprechen.
§ 12 Datenschutz, Geheimhaltung, Datensicherheit, Angabe der Landesvereinigung als Referenz
(1) Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter und seine Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und Fernmeldegeheimnis (insbesondere die §§ 5, 43 BDSG, 88 TKG) hinzuweisen und zu verpflichten.
(2) Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen, Know-how und sonstigen vertraulichen Informationen verpflichtet, es sei denn, die Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Auftragnehmer allgemein bekannt. Der Auftragnehmer hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gängige Marktstandards der IT-Sicherheit und ihm durch die Landesvereinigung bekannt gemachte Bestimmungen über die Daten-/Informationssicherheit zu beachten. Ist in den vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen auch Standardsoftware enthalten, dann muss der Auftragnehmer auch die Sicherheitsvorgaben beachten, die der Anbieter der Standardsoftware macht. Der Auftragnehmer wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und ggf. den von ihm beauftragten Subunternehmern auferlegen. Der Auftragnehmer darf nur vertrauenswürdige, namentlich ihm bekannte Mitarbeiter einsetzen.
(4) Im Falle der Auftragsdatenverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen i. S. d. Anhangs zu § 9 BDSG bzw. den Anforderungen nach § 11 BDSG zu treffen.
(5) Der Auftragnehmer darf, soweit dies nicht zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist, Dritten gegenüber auf den Auftrag der Landesvereinigung nur nach deren vorheriger Zustimmung hinweisen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Die elektronische Form ist zur Erfüllung der Schriftform nur dann nicht ausreichend, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Landesvereinigung kann Rechte und Pflichten aus unter Einbezug dieser AGB geschlossenen Verträgen mit dem Auftragnehmer auf Dritte übertragen. Einer Übertragung von Pflichten kann der Auftragnehmer nach Anzeige aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen zu erklären. Vertragliche Verbote der Abtretung von Forderungen der Landesvereinigung gegenüber dem Auftragnehmer werden von der Landesvereinigung nicht akzeptiert; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Abtretung von Forderungen gegen die Landesvereinigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Landesvereinigung.
(4) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers. Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, soweit sie auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Der Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden Ansprüche unterliegen unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) dem deutschen Recht.
(6) Gerichtsstand ist Krefeld. Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht örtlich zuständig, ist die Landesvereinigung berechtigt, ihre Ansprüche auch bei diesem Gericht geltend zu machen. Ferner ist die Landesvereinigung berechtigt, bei dem für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständigen Gericht Klage zu erheben